DSGVO · Art. 32

DSGVO-032-SICHERHEIT

Risikoadaequate technische Schutzmassnahmen fuer personenbezogene Daten umsetzen

Modellversion

2.0

Stand

2026-09-08

Lebenszyklus

active

Priorität

hoch

sicherheitverschluesselungtom

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter muessen unter Beruecksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Risiken geeignete TOM treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewaehrleisten – u. a. Pseudonymisierung, Verschluesselung, Verfuegbarkeit, Belastbarkeit und Wiederherstellbarkeit.

Fundstelle

DSGVO Art. 32 Abs. 1-2

Sind personenbezogene Daten (insb. besondere Kategorien nach Art. 9) angemessen verschluesselt/pseudonymisiert, und existieren getestete Backup- und Wiederherstellungsverfahren?

Wenn ja

Anforderung erfuellt – Massnahmen bei neuen Risiken (z. B. neue Angriffsvektoren) anpassen.

Teilweise

Grundschutz vorhanden, aber Verschluesselung/Pseudonymisierung nicht systematisch fuer alle Datenkategorien umgesetzt.

Wenn nein

Kritische Luecke: Unzureichende technische Massnahmen erhoehen Risiko und Schadensausmass bei Sicherheitsvorfaellen erheblich.

  1. Datenkategorien nach Schutzbedarf klassifizieren (insb. Art.-9-Daten: Gesundheit, biometrische Daten etc.)
  2. Verschluesselung at-rest und in-transit fuer Systeme mit personenbezogenen Daten sicherstellen
  3. Pseudonymisierung pruefen, wo Verarbeitungszweck dies zulaesst
  4. Backup- und Recovery-Verfahren regelmaessig testen (Wiederherstellbarkeit nach Art. 32 Abs. 1 lit. c)

Aufwand

hoch

Schätzung

6 bis 15 Personentage (Hohe Cross-Framework-Synergie mit NIS-2/ISO 27001 – oft bereits teilweise umgesetzt)

Zeithorizont

kurzfristig

Hilfsmittel

Datenklassifizierung, Verschluesselungs-Standard, Backup-Testplan

Vertiefung

DSGVO Survival Kit, Kap. 9 – Technische Sicherheit personenbezogener Daten

Unzureichende technische Massnahmen sind direkte Ursache und verschaerfender Faktor bei meldepflichtigen Datenschutzverletzungen (Art. 33/34).

Eintritt

3 von 5

Auswirkung

5 von 5

Bußgeldrahmen

20.000.000 EUR oder 4% weltweiter Jahresumsatz
DSGVO Art. 83 Abs. 5

Control

Verschluesselung, Pseudonymisierung und getestete Backup/Recovery-Verfahren risikoadaequat zu Datenkategorien

Art

technisch

Dringlichkeit

hoch

Nachweis

TOM-Dokumentation + Backup-Testprotokolle

Vorlage

Datenklassifizierung + Schutzmassnahmen-Matrix

Querverweise

NIS-2 Art. 21 §2e, ISO 27001 A.8.24, CRA Anh. I §1

ISO 27001:2022

A.8.24, A.8.13, A.8.7 (vollstaendig)

BAM:DSGVO-032-SICHERHEIT@2.0
https://bam.brain-media.de/id/DSGVO-032-SICHERHEIT

Stabilitätszusage

BAM-IDs sind stabil und werden nicht wiederverwendet. Regulierungskürzel, Nummer und Slug sind Lesehilfen, keine Aussage über den aktuellen Inhalt. Die vollständigen Zusagen stehen in docs/IDENTIFIERS.md.

Maschinenlesbar: index.json